G · 2
Gefahrguttransport (UN-Nummer, IMDG, ADR, IATA)
Entzündbare, ätzende, giftige, oxidierende oder umweltgefährdende Stoffe unterliegen verkehrsträgerspezifischen Regeln: IMDG-Code auf See, ADR auf der Straße, RID auf der Schiene, IATA-DGR in der Luft. Jeder Stoff hat eine vierstellige UN-Nummer (z. B. UN1823 Natriumhydroxid, fest), eine Gefahrklasse (1–9) und eine Verpackungsgruppe (I–III), angegeben in Abschnitt 14 des SDB. UN-zugelassene Verpackung, Gefahrzettel, Gefahrguterklärung und geschultes Personal sind Pflicht; Fracht und Versicherung sind teurer, und manche Schiffe oder Häfen lehnen bestimmte Klassen ab.
GHS/CLP-Einstufung und -Kennzeichnung (Piktogramme, H- und P-Sätze)
Das Global Harmonisierte System der UN (GHS) stuft physikalische, Gesundheits- und Umweltgefahren von Chemikalien weltweit nach gleichen Kriterien ein; in der EU über die CLP-Verordnung umgesetzt. Etiketten tragen die zutreffenden rot umrandeten Piktogramme (neun insgesamt), das Signalwort „Gefahr“ oder „Achtung“, Gefahrenhinweise (H, z. B. H314 „verursacht schwere Verätzungen“) und Sicherheitshinweise (P). Die Einstufung steht in Abschnitt 2 des SDB, muss zum Gebindeetikett passen, und Etiketten müssen in der Sprache des Ziellandes sein.