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Geliefert benannter Ort (Delivered at Place) DAP
Der Verkäufer stellt die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung und trägt bis dahin alle Kosten und Gefahren. Entladung, Einfuhrabfertigung, Zölle und Einfuhrumsatzsteuer trägt der Käufer. Häufig im Lkw-Streckengeschäft; der Vertrag sollte regeln, wer Standgeld zahlt, wenn Einfuhrformalitäten Verzögerungen verursachen.
Geliefert benannter Ort entladen (DPU)
Die einzige Incoterms-Klausel, die den Verkäufer zum Entladen am Bestimmungsort verpflichtet; sie ersetzte mit Incoterms 2020 die frühere DAT. Der Verkäufer trägt alle Gefahren und Kosten bis einschließlich Entladung am benannten Ort, Einfuhrabfertigung und Abgaben trägt der Käufer. Hat der Verkäufer keinen Einfluss auf die Entladeeinrichtungen vor Ort, ist die Klausel riskant – DAP ist meist sicherer.
Geliefert verzollt (Delivered Duty Paid) DDP
Die Klausel mit den umfassendsten Verkäuferpflichten: Die Ware wird im Land des Käufers einfuhrverzollt, mit bezahlten Zöllen und Einfuhrabgaben, entladebereit geliefert. Ohne steuerliche Registrierung oder Fiskalvertreter im Einfuhrland ist sie schwer umsetzbar, und es können Kosten wie nicht erstattungsfähige Einfuhrumsatzsteuer entstehen. Im Rohstoffhandel wird daher meist DAP mit Verzollung durch den Käufer bevorzugt.