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HammaddePazari
Incoterms & Handelsverträge

Incoterms 2020

Die elf von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten Lieferklauseln, die festlegen, wo der Verkäufer liefert, wann die Gefahr auf den Käufer übergeht und wer Fracht, Versicherung und Zollformalitäten trägt. Incoterms regeln weder Preis noch Zahlungsart oder Eigentumsübergang; diese sind im Vertrag gesondert zu vereinbaren. Eine Klausel sollte stets mit benanntem Ort und Version angegeben werden, z. B. „FOB Hafen Mersin, Incoterms 2020“.

Verwandte Begriffe

Ab Werk (Ex Works) EXW

Die Klausel mit den geringsten Pflichten für den Verkäufer: Die Ware wird im Werk oder Lager des Verkäufers bereitgestellt, nicht auf das abholende Fahrzeug verladen. Verladung, Ausfuhrabfertigung, Fracht und alle Risiken trägt der Käufer. Da ein ausländischer Käufer die Ausfuhranmeldung meist nicht selbst abgeben kann, ist im internationalen Handel oft FCA die bessere Wahl.

Frei an Bord (Free On Board) FOB

Eine der gängigsten Klauseln im Rohstoffhandel, nur für See- und Binnenschiffstransport. Der Verkäufer verlädt die zur Ausfuhr freigemachte Ware im Verschiffungshafen an Bord des vom Käufer benannten Schiffes; die Gefahr geht über, sobald die Ware an Bord ist. Fracht und Versicherung organisiert der Käufer; bei Massengut sind Laderate, Liegezeit und Liegegeld gesondert zu vereinbaren. Für Containerware ist FCA die korrektere Wahl.

Kosten, Versicherung und Fracht (CIF)

Seeklausel, die CFR um eine vom Verkäufer zugunsten des Käufers abgeschlossene Transportversicherung ergänzt. Nach Incoterms 2020 genügt bei CIF eine Mindestdeckung nach Institute Cargo Clauses (C) über 110 % des Vertragswerts; soll eine „All Risks“-Deckung (A) gelten, muss dies im Vertrag stehen. Die Gefahr geht weiterhin mit der Verladung im Verschiffungshafen über – der Verkäufer zahlt Fracht und Versicherung, trägt aber nicht das Reiserisiko.

Geliefert benannter Ort (Delivered at Place) DAP

Der Verkäufer stellt die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung und trägt bis dahin alle Kosten und Gefahren. Entladung, Einfuhrabfertigung, Zölle und Einfuhrumsatzsteuer trägt der Käufer. Häufig im Lkw-Streckengeschäft; der Vertrag sollte regeln, wer Standgeld zahlt, wenn Einfuhrformalitäten Verzögerungen verursachen.

Geliefert verzollt (Delivered Duty Paid) DDP

Die Klausel mit den umfassendsten Verkäuferpflichten: Die Ware wird im Land des Käufers einfuhrverzollt, mit bezahlten Zöllen und Einfuhrabgaben, entladebereit geliefert. Ohne steuerliche Registrierung oder Fiskalvertreter im Einfuhrland ist sie schwer umsetzbar, und es können Kosten wie nicht erstattungsfähige Einfuhrumsatzsteuer entstehen. Im Rohstoffhandel wird daher meist DAP mit Verzollung durch den Käufer bevorzugt.

Benannter Ort (Lieferort)

Die nach dem Incoterm-Kürzel angegebene Stadt, der Hafen, das Terminal oder Betriebsgelände, an dem Kosten und Gefahr übergehen. Je genauer der Ort bezeichnet ist (z. B. „FCA Gebze, Lager des Verkäufers, Yeni Str. 4“), desto geringer das Streitrisiko. Nur ein Land oder gar keinen Ort anzugeben, ist ein häufiger Fehler, der Gefahrübergang und Kostenteilung unklar lässt.

Im Handelshandbuch erklärt

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